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Spenden

Sportvereine und öffentliche Träger geraten immer mehr an die Grenzen der Finanzierung, so dass in Zukunft gerade privaten Initiativen und Stiftungen mehr Bedeutung zukommen wird. Um den Sport – insbesondere den Jugendsport – in Hochfranken langfristig zu fördern, haben sich die Frankenpost und die Sparkasse Hochfranken entschlossen, die Sportstiftung Hochfranken ins Leben zu rufen.

Diese große Herausforderung bedarf der Unterstützung aller!

Sie möchten die Arbeit der Sportstiftung Hochfranken dauerhaft unterstützen? Vielen Dank dafür.
Gerne können Sie die Zwecke der Stiftung mit

  • einer Zuwendung per Überweisung,
  • regelmäßigen Zuwendungen per Dauerauftrag,
  • einer Zuwendung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens per Überweisung oder im Rahmen einer Beratung oder
  • Ihrer Namensstiftung zu Gunsten der Sportstiftung Hochfranken in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hochfranken unterstützen.

Spenden und Zustiftungen nimmt die Sportstiftung Hochfranken zugunsten folgender Bankverbindung gerne entgegen:

Spendenkonto: Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hochfranken
IBAN: DE61 7805 0000 0222 2869 24
BIC: BYLADEM1HOF
Verwendungszweck: Angabe ob Spende oder Zustiftung, sowie den Namen und vollständige Anschrift des Spenders.

Bestätigung: Die Stiftung wurde als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes durch Bescheid des Finanzamtes Fürth vom 21.12.2020, Steuernummer 218/101/93966, anerkannt. Die Stiftung fördert gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Bei der Zuwendung handelt es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag.

Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Wenn Sie sich als Stifter/in für die Stiftung engagieren oder eine Stiftung in Ihrem Namen einrichten möchten, steht Ihnen die Stiftungsberaterin/der Stiftungsberater der Sparkasse Hochfranken, Kontaktdaten Frau Silke Gottschling, Telefon: 09281/8171311, E-Mail: silke.gottschling@sparkasse-hochfranken.de gerne zur Verfügung.

Die nicht anonymisierten Daten der Zuwendenden werden von der Stiftungstreuhänderin, DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, zum Zwecke der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen und Informationen über Stiftungsaktivitäten elektronisch gespeichert und dem Stiftungsrat der Stiftung bzw. dem Vorstand / der Geschäftsleitung des Gründungsstifters übermittelt, um eine Danksagung zu ermöglichen.

Steuerliche Hinweise bei dauerhaft zu erhaltendem Stiftungsvermögen (Grundstock):
Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.

Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Sie können Ihre Zuwendung an die „Sportstiftung Hochfranken“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Hochfranken in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.